Mutter toleriert Vater nicht – und „verliert“ das Kind

Mutter toleriert Vater nicht – und „verliert“ das Kind

Mutter toleriert Vater nicht – und „verliert“ das Kind

Die Fähigkeit eines Elternteils, die Bindung des Kindes, insbesondere zum anderen Elternteil, zu respektieren und ihre Aufrechterhaltung wenigstens zu tolerieren wird auch als „Bindungstoleranz“ bezeichnet. Fehlt wie

im vorliegenden Fall das Verständnis eines Elternteils dafür, dass das Kind sowohl eine Bindung zur leiblichen Mutter als auch zum leiblichen Vater braucht, ist dies ein Zeichen für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit dieses Elternteils und kann in schweren Fällen sogar eine Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB darstellen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Mutter es nicht toleriert, dass ihr Sohn auch Kontakt zu seinem leiblichen Vater benötigt, ja dies sogar unterbindet, hatte das erstinstanzliche Gericht dem Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn zugesprochen. Das Kind zog vom Haushalt der Mutter in den Haushalt des Vaters um.

Wegen großer Uneinigkeit zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter hinsichtlich der Erziehungsmethoden und der medizinischen Behandlung sprach das Berufungsgericht das Umgangsrecht und das Recht zur Gesundheitssorge dem Jugendamt zu.

(Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. März 2009 Az.: 15 UF 67/08 in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für ein 11-jähriges Kind)

Foto: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de