An den Ex-Partner Miete zahlen?
Das kann durchaus passieren, allerdings nennt man es im Familienrecht Nutzungsentschädigung. Diese ist z.B. zu zahlen, wenn nach einer Trennung ein Partner aus einem Haus auszieht, das ihm ganz oder anteilig gehört. Er bleibt erst einmal
Eigentümer, muss aber woanders vielleicht Miete zahlen, während der verbliebene Partner sein Eigentum mitnutzt. Dieser geldwerte Vorteil ist zu vergüten.
Alternativ kann ein Wohnvorteil im Rahmen einer Unterhaltsberechnung dem Einkommen fiktiv hinzugerechnet werden. Dabei wird man in der ersten Zeit nach der Trennung noch nicht die volle Marktmiete zugrunde legen, sondern zunächst einen geringeren, angemessenen Wohnwert. Denn am Anfang kann die Alleinnutzung auch ungewollt, also aufgedrängt sein.
Zu berücksichtigen ist auch, wer eventuelle Kreditverbindlichkeiten zahlt.
Wichtig ist sowohl bei der Nutzungsentschädigung als auch beim Unterhalt, dass in aller Regel erst ab einer schriftlichen Aufforderung, der sogenannten In-Verzug-Setzung, gezahlt werden muss. Diese sollte fachgerecht aufgesetzt werden, um Nachteile zu vermeiden.
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